Die Rechtsgrundlage in einem Satz
§ 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet Sie, den Schaden abzuwenden und zu mindern, soweit das zumutbar ist, und Weisungen des Versicherers zu befolgen. Verletzen Sie diese Pflicht vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit darf er anteilig kürzen. Einfache Fahrlässigkeit schadet nicht. Die Versicherungsbedingungen konkretisieren das als „Obliegenheiten im Schadenfall“.
Was konkret erwartet wird
- Wasserzufuhr stoppen – Haupthahn, Heizung, Gerät.
- Weiteren Schaden verhindern – Wasser aufnehmen, Hausrat retten, Strom sichern.
- Unverzüglich melden – ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis innerhalb weniger Tage.
- Trocknung veranlassen – Feuchte in Bauteilen ist ein fortlaufender Schaden; wer wochenlang wartet, verletzt die Pflicht.
- Dokumentieren – Fotos, Zählerstände, Liste beschädigter Sachen; nichts entsorgen, bevor es dokumentiert ist.
- Weisungen befolgen – etwa einen bestimmten Sanierer oder Gutachter zuzulassen.
Was Sie ohne Freigabe beauftragen dürfen
Alle Maßnahmen, die der Schadenminderung dienen: Notdienst, Abpumpen, Leckortung, Reparatur der Bruchstelle, Aufstellen von Trocknungsgeräten. Diese Kosten sind erstattungsfähig, auch wenn die Meldung erst am nächsten Werktag erfolgt. Nicht ohne Freigabe: umfangreiche Wiederherstellung (neue Fliesen, Böden, Küchen). Hier wartet man auf Kostenvoranschlag und Zusage. Ein erfahrener Fachbetrieb kennt die Grenze und stimmt sich mit dem Regulierer ab – so arbeiten wir.
Typische Kürzungsgründe – und wie Sie sie vermeiden
- Späte Meldung nach Wochen → melden Sie sofort, auch wenn Unterlagen fehlen.
- Keine Trocknung veranlasst, Schimmel entstanden → Folgeschaden wird abgelehnt.
- Beweise vernichtet (Hausrat entsorgt, Bauteile abgerissen) → erst Fotos, dann handeln.
- Eigenmächtige Sanierung ohne Freimessung → zweiter Schaden auf eigene Kosten.
- Bekannte Mängel nicht behoben (tropfende Leitung seit Monaten) → Vorsatz-/Fahrlässigkeitsdiskussion.
So sichern Sie sich ab
Eine kurze Chronologie mit Uhrzeiten (entdeckt, Haupthahn zu, Fachbetrieb angerufen, Versicherung gemeldet), Fotos mit Zeitstempel, der Ortungsbericht und das Trocknungsprotokoll des Fachbetriebs – damit haben Sie alle Obliegenheiten erfüllt und belegt. Diese Unterlagen erstellen wir bei jedem Einsatz automatisch.
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Häufige Fragen
„Unverzüglich“ – das Gesetz nennt keine Frist in Tagen. In der Praxis akzeptieren Versicherer eine Meldung innerhalb weniger Tage problemlos; nach Wochen wird es kritisch. Melden Sie lieber sofort telefonisch und reichen Sie Unterlagen nach.
Sie dürfen grundsätzlich einen Fachbetrieb Ihrer Wahl beauftragen; manche Tarife sehen bei Nutzung des versichererseitigen Netzwerks Vorteile vor. Ein Vorschlag ist keine Pflicht – lesen Sie Ihre Bedingungen.